Anschlussrehabilitation

Portrait von Alexander Mühlhause
Alexander Mühlhause (Autor:in)
M.A. Business - Health Management

Leiter Projektmanagement und Finanzen

DAS REHAPORTAL

Zuletzt aktualisiert: 21.05.2025 | Lesedauer: ca. 28 Min.

Nach einer schweren Erkrankung, Operation oder einem Klinikaufenthalt beginnt oft erst der eigentliche Genesungsprozess. Die Anschlussrehabilitation (AHB) hilft dabei, die körperlichen und seelischen Kräfte zu stärken, Beschwerden zu lindern und möglichst schnell wieder in den privaten und beruflichen Alltag zurückzukehren. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was eine AHB ist, für wen sie infrage kommt, wie sie beantragt wird und was Patientinnen und Patienten rund um Ablauf, Klinikwahl, Kosten und Nachsorge wissen sollten.

Anschlussrehabilitation (AHB) im Überblick

Die Anschlussrehabilitation, auch Anschlussheilbehandlung (AHB) genannt, ist eine spezielle Form der medizinischen Rehabilitation. Sie erfolgt direkt im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Die Anschlussrehabilitation kann stationär, ambulant oder in besonderen Fällen auch mobil im häuslichen Umfeld durchgeführt werden. In der Praxis ist die Bezeichnung „AHB” gebräuchlich, obwohl auch die Begriffe „Anschlussreha”, „Anschlussgesundheitsmaßnahme” (AGM) oder schlicht „Reha” verwendet werden. Die gesetzliche Unfallversicherung spricht von „Berufsgenossenschaftliche Stationäre Weiterbehandlung“ (BGSW).

Ziel der AHB ist es, den Genesungsprozess nach einer akuten Erkrankung oder einem medizinischen Eingriff – etwa einer Operation, einem Schlaganfall, einem Herzinfarkt oder einer Krebstherapie – gezielt zu unterstützen. Sie soll dabei helfen, die körperliche und seelische Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, die Selbstständigkeit zu fördern und eine möglichst schnelle Rückkehr in den Alltag und ins Berufsleben zu ermöglichen. Idealerweise beginnt die AHB unmittelbar nach der Krankenhausentlassung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Sie findet in anerkannten Rehakliniken statt, die über eine umfassende medizinisch-therapeutische Infrastruktur sowie ein interdisziplinäres Team aus Ärzt:innen, Therapeut:innen und Pflegekräften verfügen. Typische Bestandteile sind ärztliche Diagnostik und Betreuung, individuell abgestimmte Physio- und Ergotherapie, Schulungen zur Erkrankung sowie Maßnahmen zur Krankheitsbewältigung und Alltagsunterstützung. Die Dauer richtet sich nach dem individuellen Reha-Bedarf und beträgt in der Regel mindestens drei Wochen. Die Kosten werden – abhängig vom Rehabilitationsziel und den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen – beispielsweise von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) oder den gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) getragen.

Anschlussrehabilitation und medizinische Rehabilitation: Unterschiede und Gemeinsamkeiten

Rehabilitation in der Medizin bedeutet, die körperlichen, seelischen und sozialen Fähigkeiten eines Menschen wiederherzustellen oder zu stabilisieren – mit dem Ziel, nach einer Erkrankung, Operation oder bei chronischen Beschwerden ein möglichst selbstbestimmtes und leistungsfähiges Leben zu führen. Dazu gehören gezielte medizinische, therapeutische und unterstützende Maßnahmen, die individuell auf die Patient:innen abgestimmt werden.
Grundsätzlich lassen sich zwei Formen der medizinischen Reha unterscheiden:

Anschlussrehabilitation (AHB):

Die AHB schließt direkt an einen stationären Krankenhausaufenthalt an – zum Beispiel nach einer Operation, einem Unfall oder einer akuten Erkrankung. Ziel ist es, den Übergang von der Klinik zur weiteren Genesung möglichst nahtlos zu gestalten. Der Antrag wird in der Regel durch den Sozialdienst des Krankenhauses gestellt. Die Maßnahme beginnt zeitnah, idealerweise innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung, und kann stationär, ambulant oder mobil durchgeführt werden. Die AHB ist zeitkritisch und auf eine schnelle Stabilisierung ausgerichtet.

Medizinische Rehabilitation (MRA/HV):

Diese Reha-Form ist nicht unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt gebunden. Sie richtet sich vor allem an Menschen mit chronischen Erkrankungen oder länger andauernden gesundheitlichen Einschränkungen. Ziel ist es, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder die Lebensqualität nachhaltig zu verbessern. Die medizinische Reha wird von den Patient:innen selbst beantragt – meist in Zusammenarbeit mit Hausärzt:innen, Fachärzt:innen oder Psychotherapeut:innen. Auch sie kann ambulant oder stationär erfolgen. Während die Deutsche Rentenversicherung in diesem Fall vom Heilverfahren (HV) spricht, verwenden gesetzliche Krankenkassen häufig den Begriff „medizinische Rehabilitation auf Antrag“ (MRA).

Gemeinsamkeiten und Unterschiede:
Inhaltlich ähneln sich beide Rehaformen oft, insbesondere im therapeutischen Ablauf – beispielsweise in der orthopädischen Rehabilitation: Patient:innen nach einer Knieoperation (AHB) durchlaufen ähnliche Anwendungen wie Personen mit chronischer Kniearthrose (MRA/HV).
Der wesentliche Unterschied liegt in der medizinischen Ausgangssituation, im Zeitpunkt der Durchführung und in der Dringlichkeit:

  • Die AHB ist akut, kurzfristig geplant und beginnt unmittelbar nach der Krankenhausbehandlung.
  • Die medizinische Reha (MRA/HV) ist langfristiger geplant und nicht an eine aktuelle stationäre Behandlung gebunden.

Viele Rehakliniken bieten beide Formen an. Es gibt jedoch auch spezialisierte Einrichtungen – zum Beispiel neurologische Rehakliniken, die ausschließlich AHB-Patient:innen betreuen, etwa nach einem Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma.

Voraussetzungen für eine AHB

Damit eine Anschlussrehabilitation eingeleitet werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Diese lassen sich in drei Bereiche unterteilen: medizinische, rechtliche und verfahrenstypische Voraussetzungen.

Medizinische Voraussetzungen

Im Mittelpunkt steht die Einschätzung durch den medizinischen Dienst des Krankenhauses. Dabei werden drei zentrale Kriterien geprüft:

  • Rehabilitationsbedarf: Liegt eine Erkrankung oder ein Eingriff vor, der grundsätzlich eine Reha rechtfertigt?
  • Rehabilitationsbedürftigkeit: Reichen Maßnahmen der regulären medizinischen Versorgung nicht aus, um die Teilhabe am Alltag wiederherzustellen?
  • Rehabilitationsfähigkeit: Ist die Patientin oder der Patient körperlich und psychisch belastbar genug, um aktiv an der Reha teilzunehmen?

Zusätzlich ist eine positive Rehabilitationsprognose erforderlich – also die begründete Annahme, dass die Reha realistische, alltagsrelevante Ziele erreichen kann.

Rechtliche Voraussetzungen

Welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, hängt auch vom zuständigen Kostenträger ab:

  • Rehabilitationsziel: Die Zuständigkeit richtet sich danach, welches Ziel mit der Reha verfolgt wird. Geht es zum Beispiel um die Rückkehr ins Erwerbsleben, ist in der Regel die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zuständig.
  • Rentenversicherungsrechtliche Voraussetzungen: Bei der DRV müssen zusätzlich bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein – etwa Mindestversicherungszeiten oder keine gesetzlichen Ausschlussgründe.

Verfahrenstypische Voraussetzungen

Die AHB muss unmittelbar im Anschluss an die Krankenhausbehandlung beginnen – in der Regel innerhalb von 14 Tagen. Zudem muss die Maßnahme in einer zugelassenen AHB-Rehaklinik stattfinden, die den Anforderungen des Kostenträgers entspricht.

Krankheiten und Operationen mit AHB-Bedarf

Eine Anschlussrehabilitation kann bei verschiedenen Erkrankungen oder nach bestimmten medizinischen Eingriffen notwendig sein. Die DRV spricht in diesem Zusammenhang von „Rehabilitationsbedarf“ bzw. „Rehabilitationsbedürftigkeit“ und hat im sogenannten AHB-Indikationskatalog typische Krankheitsbilder definiert, bei denen eine AHB unter bestimmten Voraussetzungen infrage kommt. Häufig handelt es sich um Erkrankungen mit längerer Genesungszeit oder erheblichem Rehabilitationsbedarf. Auch bei Diagnosen, die nicht im Katalog aufgeführt sind, kann eine medizinische Rehabilitation angezeigt sein. In diesen Fällen prüft der zuständige Kostenträger im Rahmen des Antragsverfahrens individuell, ob die Voraussetzungen für eine AHB erfüllt sind.

Im Folgenden sind die Indikationsgruppen des AHB-Katalogs sowie beispielhafte Erkrankungen und Eingriffe aufgeführt, die in der Regel eine AHB begründen können:

AHB-Indikationsgruppen:

  1. Krankheiten des Herzens und des Kreislaufsystems (Bypass-Operation , neuer Herzklappe , Lungenembolie , etc.)
  2. Krankheiten der Gefäße (Atherosklerose , etc.)
  3. Entzündlich-rheumatische Krankheiten (rheumatoide Arthritis ,  etc.)
  4. Konservativ und operativ behandelte Erkrankungen des Bewegungsapparates und Unfallfolgen (Bandscheibenoperation , Knie-OP , Hüft-OP , Oberschenkelhalsbruch , etc.)
  5. Gastroenterologische Erkrankungen einschließlich Operationen an Verdauungsorganen (Pankreasoperation ,  Morbus CrohnColitis ulcerosa etc.)
  6. Endokrine Krankheiten (Diabetes mellitus , etc.)
  7. Krankheiten der Atmungsorgane einschließlich Operationen (Asthma , COPD , Lungen-OP , etc.)
  8. Nephrologische Erkrankungen (chronische Nierenkrankheit, etc.)
  9. Urologische Erkrankungen (Prostata-OP , etc.)
  10. Neurologische Krankheiten (Schlaganfall , HirnblutungMultiple Sklerose , etc.)
  11. Onkologische Krankheiten (Brustkrebs , Prostatakrebs , Lungenkrebs , Darmkrebs , etc.)
  12. Gynäkologische Krankheiten (Gebärmutterentfernung , etc.)
  13. Organ-Transplantationen und -Unterstützungssysteme
  14. Cochlea-Implantate

Ambulante Operationen oder Behandlungen, die im Krankenhaus durchgeführt wurden, berechtigen nicht zu einer AHB. Nach solchen Therapien oder bei anderen Erkrankungen kann jedoch eine medizinische Rehabilitation möglich sein. Diese muss über das reguläre Antragsverfahren für eine medizinische Rehabilitation beantragt werden.

Frau wird nach Operation durch eine Pflegefachkraft beim Laufen unterstützt.

Kostenträger einer AHB

Je nach persönlicher Situation kommen unterschiedliche Kostenträger für die AHB infrage. Grundsätzlich gilt: Wenn das Ziel der Maßnahme die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit ist, ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) der zuständige Kostenträger. Dies ist der Fall, wenn in den letzten zwei Jahren mindestens sechs Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, nach einer Ausbildung eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wurde oder die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist.

Bei Rentner:innen, bei denen die gesundheitliche Stabilisierung im Vordergrund steht, ist in der Regel die gesetzliche Krankenkasse (GKV) der Kostenträger der AHB. Eine wichtige Ausnahme gilt bei Krebserkrankungen : Hier übernimmt häufig die DRV die Kosten, auch wenn bereits Altersrente bezogen wird.

Für privatversicherte Patient:innen ist in der Regel die private Krankenversicherung der Kostenträger der AHB. Die Kosten werden bei entsprechender Tarifgestaltung meist vollständig übernommen. Beamte, Pensionäre und vergleichbare Personen erhalten die Leistungen über die Beihilfe. Hierfür ist eine vorherige Genehmigung durch die zuständige Beihilfestelle notwendig.

Liegt der Grund für die Anschlussheilbehandlung in einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit, sind die Unfallversicherung bzw. die Berufsgenossenschaft (BG) die Kostenträger.

Besonderheiten bei Soldat:innen

Für Soldat:innen der Bundeswehr, die eine Anschlussrehabilitation beantragen möchten, gibt es bestimmte Voraussetzungen und Abläufe. Voraussetzung ist, dass der Soldat:innen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung hat. Vor der Überweisung zur AHB erfolgt eine Kostenzusage durch die Truppenärztin oder den Truppenarzt auf der Grundlage eines Befundberichtes des Bundeswehrkrankenhauses oder eines zivilen Krankenhauses. Die Soldat:innen müssen der Durchführung der AHB durch das DRV-Bund-Formular G1420-70 zustimmen. Die DRV Bund tritt hierbei als Leistungserbringer auf, während Auftraggeber und Kostenträger der AHB die Bundeswehr ist. Die Abrechnung erfolgt über das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) mit den DRV-eigenen AHB-Einrichtungen. Bei vertraglich in Anspruch genommenen AHB-Einrichtungen erfolgt die Abrechnung direkt durch die DRV Bund. Die Fahrt- und Nebenkosten, ohne Zusatz- und Wahlleistungen, rechnen die Soldat:innen direkt mit ihrer Einheit ab.

Besonderheiten bei Bundespolizist:innen

Voraussetzung für die Kostenübernahme einer AHB ist, dass die betroffenen Polizist:innen der Bundespolizei Anspruch auf Heilfürsorge der Bundespolizei haben. Vor der Verlegung zur AHB erteilen die Polizeiärzt:innen eine Kostenzusage basierend auf einem Befundbericht des Krankenhauses. Die Bundespolizist:innen müssen der Durchführung der AHB mit dem DRV-Bund Formular G1420-70 zustimmen. Die DRV Bund tritt hierbei lediglich als Leistungserbringer auf. Auftraggeber und Kostenträger der AHB ist die Bundespolizei. Die DRV-Bund-eigenen AHB-Einrichtungen rechnen die AHB-Kosten jeweils mit der Bundespolizei ab. Bei vertraglich in Anspruch genommenen AHB-Einrichtungen erfolgt die Abrechnung über die DRV Bund. Die Fahrt- und Nebenkosten (ohne Zusatz- und Wahlleistungen) können von den Bundespolizist:innen direkt mit der Dienststelle abgerechnet werden.

Beantragung der AHB im Krankenhaus

Bereits während des Krankenhausaufenthalts beginnt die Vorbereitung auf die Anschlussrehabilitation. Im Rahmen des gesetzlichen Entlassmanagements koordiniert das Krankenhaus alle erforderlichen Maßnahmen für die Zeit nach der Entlassung. Die Antragstellung für die AHB übernimmt der Sozialdienst der Klinik beim zuständigen Kostenträger und sucht eine geeignete Rehaklinik. Dabei können Patient:innen ihr Wunsch- und Wahlrecht geltend machen, sofern in der gewünschten Einrichtung freie Kapazitäten bestehen.

Da die AHB zeitnah erfolgen soll, ist eine frühzeitige Antragstellung besonders wichtig. Je nach Kostenträger kommen unterschiedliche Formulare zum Einsatz – in der Praxis werden jedoch meist die folgenden verwendet:

Für die Einreichung bei der Deutschen Rentenversicherung

  • Formular G0250-00 Antrag auf Anschlussrehabilitation (AHB)
  • Formular G0260-00 Befundbericht zum AHB-Antrag
    • Patient:innen haben das Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl der Rehaklinik. Die gewünschte Rehakliniken kann im Formular unter „Anschrift der gewünschten AHB-Einrichtung“ angegeben werden.
    • Bei Patient:innen mit Adipositas (ab ca. 130 kg Körpergewicht) muss zwingend das konkrete Gewicht angegeben werden, da hier die Auswahl einer besonderen Einrichtung erforderlich ist.
    • Bei komplexen Fällen (Polytrauma oder nach längerem Krankenhausaufenthalt) ist die Übermittlung des (vorläufigen) Entlassungsberichts oft sinnvoll.
    • Weitere Besonderheiten (vorbestehende Amelie/Mikroamelie, starke Seheinschränkungen) können ebenfalls relevant für die Auswahl einer Einrichtung sein und sollten rechtzeitig der Einrichtung bzw. dem Reha-Träger übermittelt werden.
  • Für eine AHB aufgrund einer Krebserkrankung zusätzlich: Formular G0255-00 Anlage zum Antrag auf Anschlussrehabilitation (AHB) als Leistung zur onkologischen Rehabilitation für Angehörige

Für die Einreichung bei den Gesetzlichen Krankenkassen

  • Formular Antrag auf Anschlussrehabilitation
    • Patient:innen haben das Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl der Rehaklinik. Die gewünschte Rehakliniken kann im Formular unter „ 7. Spezielle Anforderungen und individuelle Wünsche an die Rehabilitationseinrichtung“ angegeben werden.
  •  Formular Ärztlicher Befundbericht

Das Entlassmanagement sorgt darüber hinaus für einen gut vorbereiteten Übergang in die Nachsorge. Es erstellt einen Entlassbericht mit allen relevanten medizinischen Informationen, organisiert die notwendige Medikation für die ersten Tage zu Hause, berät zur weiteren ambulanten Versorgung und unterstützt bei Bedarf bei der Beantragung von Leistungen wie häuslicher Pflege oder Heil- und Hilfsmitteln. Das Ziel besteht darin, eine nahtlose Weiterbehandlung sicherzustellen und die Patientinnen und Patienten bestmöglich auf die Reha und die Rückkehr in den Alltag vorzubereiten.

AHB-Bewilligung durch den Kostenträger

Die Bewilligung einer Anschlussrehabilitation (AHB) erfolgt durch den zuständigen Kostenträger – in der Regel die gesetzliche Renten- oder Krankenversicherung. Nach Eingang des Antrags prüft der Kostenträger sowohl die medizinischen als auch die rechtlichen Voraussetzungen. Die Entscheidung muss gesetzlich innerhalb von 14 Tagen getroffen werden. Im Falle einer Bewilligung werden sowohl der Sozialdienst des Krankenhauses als auch die ausgewählte Rehaeinrichtung direkt informiert.

Besondere Regelungen gelten, wenn die gesetzliche Krankenversicherung Kostenträger der AHB ist: Liegen bestimmte Indikationen gemäß dem AHB-Indikationskatalog der DRV vor, entfällt die individuelle Prüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die Krankenkasse. Der große Vorteil: Ohne die zeitaufwendige Einzelfallprüfung kann die AHB deutlich schneller bewilligt und organisiert werden – ein wichtiger Beitrag zu einem reibungslosen Übergang von der Krankenhausbehandlung in die Reha. Dies gilt für folgende Indikationen:

  • Indikationsgruppe 1: Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z. B. Myokardinfarkt, Bypass-OP, Herzinsuffizienz ab NYHA II)
  • Indikationsgruppe 4: Erkrankungen des Bewegungsapparates (z.  B. Endoprothesen an Knie oder Hüfte, Spinalkanalstenose, Majoramputationen)
  • Indikationsgruppe 7: Erkrankungen der Atmungsorgane
  • Indikationsgruppe 10: Neurologische Erkrankungen mit klarer Zuordnung zur Reha-Phase D
  • Indikationsgruppe 11: Onkologische Erkrankungen
  • Indikationsgruppe 13: Organtransplantationen
  • sowie geriatrische AHB bei multimorbiden Patient:innen ab 70 Jahren

Wird die AHB dennoch abgelehnt oder einer gewünschten Rehaklinik nicht entsprochen, besteht die Möglichkeit, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen.

DRV Bund: Direkteinleitungsverfahren ohne vorherige Bewilligung

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat ein eigenes AHB-Verfahren, welches auch Direkteinleitungsverfahren genannt wird. Dabei wird die AHB eigenverantwortlich vom Krankenhaus eingeleitet und kann zeitnah beginnen, ohne auf die Genehmigung der DRV Bund zu warten. Das Besondere: Die AHB kann also in diesem Verfahren starten, bevor die DRV Bund den Antrag formell bewilligt hat. Dabei prüft das Krankenhaus (meist der Sozialdienst im Rahmen des Entlassmanagements) bereits während der stationären Behandlung im Krankenhaus die Voraussetzungen für das Direkteinleitungsverfahren:

Voraussetzungen:

  • Das Rentenversicherungskonto der Patient:innen wird bei der DRV Bund geführt und es wurden keine Beiträge zur DRV Knappschaft-Bahn-See entrichtet.
  • Die gesetzliche Krankenkasse der Patient:innen nimmt an dem Direkteinleitungsverfahren teil (Teilnehmende Krankenkassen). Wenn sich im weiteren Verlauf herausstellt, wenn die DRV Bund doch nicht Kostenträger ist, übernimmt die beteiligte Krankenkasse die Kosten der AHB.
    Nimmt die gesetzliche oder private Krankenkasse der Patient:innen nicht am Direkteinleitungsverfahren teil, kann das Verfahren trotzdem genutzt werden. Voraussetzung, die DRV Bund ist definitiv Kostenträger der AHB (und nicht die Krankenkasse). Dies bringen die Mitarbeiten des Sozialdienst im Krankenhaus durch Rücksprache mit der DRV Bund in Erfahrung.
  • Der Erkrankung der Patient:innen ist im AHB-Indikationskatalog enthalten und die Patient:innen sind in der Lage, eine Rehabilitation durchzuführen.
  • Die AHB wird direkt nach dem Krankenhausaufenthalt beginnen (innerhalb von 14 Tagen).

In der neurologischen Reha wird das Direkteinleitungsverfahren nicht für den Übergang von Phase C (Frührehabilitation) zu Phase D genutzt. Stattdessen ist eine reguläre Antragstellung erforderlich, und die AHB darf erst nach Bewilligung durch die DRV Bund beginnen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, nimmt das Krankenhaus Kontakt zu einer anerkannten AHB-Rehaklinik auf, vereinbart den Reha-Beginn – in der Regel innerhalb von 14 Tagen – und übermittelt alle relevanten Unterlagen direkt an die Rehaklinik, darunter den Befundbericht und die Antragsformulare. Die Rehaklinik prüft die Angaben und übernimmt die (nachträgliche) Antragstellung bei der DRV Bund. Die offizielle Entscheidung über die Leistungsgewährung durch die DRV Bund erfolgt erst während oder nach Abschluss der AHB.

Wenn die Voraussetzungen für das Direkteinleitungsverfahren nicht erfüllt sind oder bestimmte Fragen offenbleiben, kann dieses Verfahren nicht genutzt werden. In solchen Fällen muss die AHB im regulären Verfahren beantragt werden und darf erst nach einer Bewilligung durch die DRV Bund beginnen. Zur begrifflichen Abgrenzung wird diese Form der Anschlussrehabilitation bei der DRV Bund als Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM) bezeichnet. Andere Rentenversicherungsträger sprechen in diesem Zusammenhang vom Schnelleinleitungsverfahren. Typische Gründe für den Ausschluss des Direkteinleitungsverfahrens sind etwa fehlender Krankenversicherungsschutz, ein unklarer Behandlungserfolg, ambulante Operationen oder eine deutlich überschrittene 14-Tage-Frist zwischen Entlassung und Reha-Beginn.

Rehakliniken für eine AHB finden

Die AHB wird in spezialisierten Rehabilitationskliniken – kurz Rehakliniken – durchgeführt. Diese Einrichtungen sind darauf ausgerichtet, Patient:innen nach schweren Erkrankungen oder Operationen gezielt bei der Genesung zu unterstützen. In Deutschland gibt es zahlreiche ambulante und stationäre Rehakliniken, die bundesweit in unterschiedlichen Regionen angesiedelt sind. Sie verfügen über eine umfassende medizinisch-technische Ausstattung und ein interdisziplinäres Team aus Ärzt:innen, Therapeut:innen und Pflegefachkräften. Ziel ist eine ganzheitliche Versorgung mit individuell abgestimmten Therapieangeboten, um die körperliche Leistungsfähigkeit und Selbstständigkeit der Patient:innen bestmöglich wiederherzustellen.

AHB: Klinikwahl mit Wunsch- und Wahlrecht

Der Sozialdienst im Krankenhaus ist verpflichtet, für Patient:innen eine geeignete Rehaklinik zu finden. Bei Bedarf erfolgt dies in Abstimmung mit dem zuständigen Kostenträger. Patient:innen haben darüber hinaus die Möglichkeit, selbst eine Rehaklinik auszuwählen – sie verfügen über ein sogenanntes „Wunsch- und Wahlrecht “. Damit die Wunschklinik bereits bei der Antragstellung und Terminplanung berücksichtigt werden kann, sollte der Wunsch rechtzeitig dem Sozialdienst mitgeteilt werden.

Folgende Voraussetzungen sollte eine Rehaklinik für die AHB erfüllen:

  1. Fachliche Eignung: Die Klinik muss über die erforderlichen Fachabteilungen zur Behandlung der jeweiligen Erkrankung verfügen – z.  B. eine orthopädische Abteilung nach einer Hüftoperation.
  2. Zulassung zur AHB: Die Klinik muss die Rehaform „Anschlussrehabilitation (AHB)“ anbieten.
  3. Verfügbarkeit: Es müssen freie Plätze vorhanden sein, damit die AHB innerhalb von 14 Tagen nach der Krankenhausentlassung beginnen kann.
  4. Entfernung: Bei ambulanter AHB sollte die Rehaklinik nicht weiter als 30 km vom Wohnort entfernt liegen. Bei stationärer AHB gilt in der Regel ein Umkreis von bis zu 200 km rund um den Wohnort oder das Krankenhaus als zumutbar. Dies soll lange Anreisen vermeiden und eine Rückverlegung ins Krankenhaus im Notfall erleichtern.

Darüber hinaus sollten sich Patient:innen über Ausstattung und Angebote der Rehaklinik informieren – etwa in Bezug auf Therapieverfahren, medizinische Geräte oder Barrierefreiheit. Ein Vergleich mehrerer Kliniken kann helfen, eine Einrichtung zu finden, die den persönlichen Bedürfnissen entspricht und eine bestmögliche Rehabilitation ermöglicht.

Stationäre oder ambulante AHB: Entscheidungskriterien

Die Anschlussrehabilitation (AHB) kann ambulant oder stationär erfolgen – abhängig von der Erkrankung, dem Behandlungsverlauf und den persönlichen Lebensumständen. Die Entscheidung darüber treffen die behandelnden Ärzt:innen gemeinsam mit den Patient:innen. Sie wird im Reha-Antragsformular entsprechend dokumentiert.

Ambulante Anschlussrehabilitation
Eine ambulante AHB eignet sich für Patient:innen, die nach dem Krankenhausaufenthalt bereits eine gewisse Selbstständigkeit zurückgewonnen haben und zu Hause leben können. Sie wird in wohnortnahen Rehazentren durchgeführt und kommt infrage, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ausreichende Selbstständigkeit: Die Patientin oder der Patient kann sich selbst versorgen und den Alltag eigenständig bewältigen.
  • Gesicherte ambulante Versorgung: Ärztliche Betreuung, Therapien und medizinische Maßnahmen können wohnortnah ambulant erfolgen.
  • Stabiles soziales Umfeld: Es besteht Unterstützung durch Angehörige oder andere Bezugspersonen im häuslichen Umfeld.

Stationäre Anschlussrehabilitation
Eine stationäre AHB ist notwendig, wenn eine intensivere medizinische und pflegerische Betreuung erforderlich ist oder die ambulante Versorgung nicht ausreicht. Sie wird in spezialisierten Rehakliniken mit Unterbringung durchgeführt und ist angezeigt, wenn mindestens einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • Medizinischer oder pflegerischer Bedarf: Eine engmaschige ärztliche Überwachung und/oder pflegerische Versorgung ist notwendig – etwa nach komplexen Operationen oder schweren Erkrankungen.
  • Ambulante Reha nicht erreichbar: Eine geeignete ambulante Einrichtung ist nicht in zumutbarer Entfernung erreichbar.
  • Unzureichende häusliche Versorgung: Zu Hause ist keine ausreichende medizinische oder soziale Unterstützung gewährleistet.
  • Psychische Belastung: Die Patientin oder der Patient ist psychisch nicht in der Lage, eine ambulante Reha durchzuführen, etwa nach traumatischen Ereignissen – hier kann die geschützte Umgebung einer stationären Einrichtung hilfreich sein.

Zeit zwischen Krankenhausentlassung und AHB-Beginn

Die AHB muss nahtlos an den Krankenhausaufenthalt anschließen und spätestens 14 Tage nach der Entlassung beginnen. Dadurch wird eine lückenlose medizinische Versorgung sichergestellt und die erzielten Therapieerfolge können stabilisiert und ausgebaut werden. Je nach Kapazitäten der Rehaklinik kann die AHB als Direktverlegung aus dem Krankenhaus erfolgen oder mit einem kurzen Aufenthalt zu Hause verbunden sein. Auch in diesem Fall darf die Frist von 14 Tagen grundsätzlich nicht überschritten werden. 

Ein späterer Beginn der AHB ist nur bei zwingenden Gründen möglich. Die gesetzliche 14-Tage-Frist kann im Einzelfall überschritten werden – etwa dann, wenn medizinische oder sonstige Umstände vorliegen, die die Patient:innen nicht selbst zu verantworten haben.

Medizinische Gründe sind zum Beispiel:

  • Komplizierte Verläufe nach orthopädischen Operationen
  • Herzerkrankungen mit noch ausstehenden Eingriffen oder Therapien
  • Erforderliche medizinische Karenzzeiten zwischen Eingriff und Rehabilitationsbeginn

Sonstige Gründe können sein:

  • Fehlende Kapazitäten in der Rehaeinrichtung
  • Lebensbedrohliche Erkrankung oder Tod naher Angehöriger
  • Pandemielagen, die eine sofortige Aufnahme in die Reha organisatorisch oder medizinisch unmöglich machen

Bei Krebspatient:innen beginnt die 14-tägige Frist für den AHB-Start mit dem Ende der Primärbehandlung – also mit der Krankenhausentlassung oder dem letzten Tag der ambulanten Chemo- oder Strahlentherapie. Eine AHB ist auch bei Rezidiven oder Metastasen möglich, sofern sie medizinisch begründet ist.

Obwohl gesetzlich keine feste Höchstfrist geregelt ist, wird eine AHB in der Praxis und entsprechend geltender Rechtsprechung in der Regel nicht mehr bewilligt, wenn der Reha-Antritt mehr als sechs Wochen nach der Krankenhausentlassung erfolgt. In solchen Fällen muss stattdessen eine reguläre medizinische Reha beantragt werden.

Für das Entlassmanagement im Krankenhaus ist es oft eine Herausforderung, eine geeignete Rehaklinik mit freien Kapazitäten zu finden. Bei planbaren Operationen, sogenannten elektiven Eingriffen, sollten Patient:innen das Thema Anschlussheilbehandlung deshalb frühzeitig ansprechen, idealerweise bereits bei der Terminplanung der Operation.

Muss die Zeit zwischen der Entlassung aus dem Krankenhaus und dem Beginn der Reha zu Hause überbrückt werden, stellt dies unter Umständen (Erkrankung, Alter oder familiärer Situation) Patient:innen und Angehörige vor große Herausforderungen. In solchen Fällen kann die sogenannte Übergangspflege im Krankenhaus helfen. Sie ermöglicht eine Weiterversorgung der Patient:innen für bis zu zehn Tage nach Ende der eigentlichen Krankenhausbehandlung. Der erste Tag der Übergangspflege (§ 39e SGB V) ist der Tag, an dem die stationäre Behandlung endet, der letzte Tag ist der Entlassungstag. Verordnet wird die Übergangspflege durch die behandelnden Krankenhausärzt:innen. Sie umfasst unter anderem die notwendige Versorgung mit Arzneimitteln, Grund- und Behandlungspflege, ärztliche Betreuung sowie Unterkunft und Verpflegung. Wichtig zu wissen: Die Übergangspflege dient ausschließlich der Überbrückung – sie ersetzt keine Reha und stellt auch keinen Reha-Beginn im Krankenhaus dar. Übergangspflege kann nicht nur beim Warten auf einen Rehaplatz, sondern auch bei der Überbrückung anderer Versorgungslücken, beispielsweise bei der Wartezeit auf einen Platz in der Kurzzeitpflege oder auf die Versorgung durch ambulante Pflegedienste, genutzt werden. Da die Übergangspflege für Krankenhäuser nur gering vergütet wird und mit hohem organisatorischem Aufwand verbunden ist, wird sie in der Praxis bislang eher selten genutzt. Umso wichtiger ist es, dass Patient:innen bei der Aufnahme ins Krankenhaus dem Entlassmanagement sowie einer möglichen Übergangspflege zustimmen.

Ablauf und Dauer einer AHB

Der Ablauf einer AHB in einer Rehaklinik richtet sich nach der Art Ihrer Grunderkrankung und kann daher sehr unterschiedlich sein. Mehr zur fachspezifischen Reha:

Zu Beginn der Anschlussrehabilitation wird ein individueller Therapieplan erstellt, der auf die medizinischen Bedürfnisse und persönlichen Rehabilitationsziele der Patient:innen abgestimmt ist. Ein zentraler Bestandteil ist die umfassende Aufklärung über die vorliegende Erkrankung und deren Auswirkungen auf den Alltag. Ziel ist es, den Patient:innen Strategien zur Krankheitsbewältigung und zur besseren Alltagsbewältigung zu vermitteln. Je nach Situation wird auch der berufliche Wiedereinstieg berücksichtigt. Das therapeutische Angebot umfasst unter anderem Krankengymnastik, Massagen, Elektrotherapie, psychologische Gespräche und Ernährungsberatung. Der Behandlungserfolg hängt wesentlich von der aktiven Mitwirkung der Patient:innen ab – durch konsequente Teilnahme an den Maßnahmen kann die Rehabilitation optimal unterstützt werden.

Die Dauer einer AHB kann je nach Art der Erkrankung und individuellen Bedürfnissen variieren. In der Regel dauert eine AHB drei Wochen, z. B. bei orthopädischen Erkrankungen nach einer Knie- oder Hüftoperation. Bei Neurolgischen-Erkrankungen dauert die AHB oft vier Wochen oder länger. Es gelten die Richtwerte für die indikationsspezifische Behandlungsdauer der DRV. Die AHB kann bei Bedarf verlängert werden. Eine eventuelle Verlängerung wird von der Rehaklinik beim Kostenträger beantragt.

Mann wird Gehhilfe wird durch Physiotherapeut unterstützt aus Rollstuhl aufzustehen im Rahmen einer Anschlussrehabilitation.

Nach der AHB: Unterstützung und Nachsorge

Der Übergang von der Anschlussrehabilitation in den Alltag kann körperlich, psychisch und organisatorisch anspruchsvoll sein. Um Patient:innen auch nach dem Reha-Aufenthalt bestmöglich zu unterstützen, sind Reha-Einrichtungen gesetzlich zum strukturierten Entlassmanagement verpflichtet. Dieses stellt sicher, dass medizinisch notwendige Anschlussmaßnahmen frühzeitig geplant und koordiniert werden. Bereits vor der Entlassung prüfen die behandelnden Ärzt:innen gemeinsam mit den Patient:innen, ob und welche weiteren Schritte erforderlich sind. Dazu können unter anderem folgende Maßnahmen gehören:

  • die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln für bis zu sieben Tage nach der Entlassung,
  • die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit (AU) für bis zu sieben Tage,
  • die Verordnung häuslicher Krankenpflege.

Diese Leistungen dürfen – sofern medizinisch notwendig – direkt durch die Reha-Einrichtung verordnet werden, um eine lückenlose Versorgung zu gewährleisten. Zusätzlich erhalten Patient:innen am Entlassungstag einen standardisierten Entlassungsbericht für weiterbehandelnde Haus- oder Fachärzt:innen. Darüber hinaus unterstützt das Reha-Team bei der Vereinbarung von Folgeterminen, bei Anträgen an Kranken- oder Pflegekassen sowie bei der Kontaktaufnahme zu Beratungsstellen oder Selbsthilfegruppen.

Ergänzend zur Anschlussrehabilitation können Nachsorgeprogramme wie die Intensivierte Rehabilitationsnachsorge (IRENA ) oder die trainingstherapeutische Rehabilitationsnachsorge (T-RENA ) zur Stabilisierung und Erweiterung der während der Reha erzielten Fortschritte beitragen. Diese Programme werden in der Regel von den Ärzt:innen der Rehaklinik empfohlen, wenn sie medizinisch angezeigt sind, und sollten möglichst zeitnah nach der Rehabilitation begonnen werden. Die Nachsorgeprogramme können entweder wohnortnah oder digital über eine App angeboten werden. Patient:innen sollten sich bei der Abschlussuntersuchung gezielt nach möglichen Nachsorgeangeboten erkundigen, um sicherzustellen, dass ihre Genesung auch nach dem Aufenthalt in der Klinik strukturiert und wirksam unterstützt wird.

Zuzahlungen bei einer AHB

Die Höhe der Zuzahlung für eine Anschlussrehabilitation ist abhängig vom jeweiligen Kostenträger und der Form des Aufenthalts ab – also ob die Maßnahme stationär oder ambulant durchgeführt wird. Grundsätzlich gilt: Für Kinder unter 18 Jahren muss keine Zuzahlung geleistet werden.

Zuzahlung für eine Anschlussheilbehandlung
Kostenträger ambulant stationär
Gesetzliche Rentenversicherung keine Zuzahlung max. 10 € pro Kalendertag für längstens 14 Tage
Gesetzliche Krankenversicherung 10 € pro Kalendertag für längstens 28 Tage 10 € pro Kalendertag für längstens 28 Tage
Privater Krankenversicherung je nach Tarif je nach Tarif
Unfallversicherung keine Zuzahlung keine Zuzahlung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zuzahlung auf Antrag ermäßigt oder ganz erlassen werden. Mögliche Gründe hierfür sind bereits geleistete Zuzahlungen im laufenden Kalenderjahr oder ein geringes Einkommen. Mehr dazu bei Rentenversicherung: Zuzahlung und Krankenkasse: Befreiung von Zuzahlungen.

Reisekosten bei einer AHB

Während einer stationären AHB können verschiedene Reisekosten anfallen. In der Regel werden Fahrtkosten für die An- und Abreise von der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger übernommen. Dies kann je nach Entfernung durch eine Pauschale oder auf Grundlage der tatsächlichen Kosten geschehen. Zusätzlich dazu können Unterkunftskosten oder Transportkosten für Ihr Gepäck während der Reise anfalle, die ebenfalls von der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger übernommen werden können. Erfahren Sie, welche finanziellen Unterstützungsoptionen für die An- und Abreise zur Verfügung stehen und welche Schritte Sie ergreifen können, um Ihre Reisekosten effizient zu organisieren: Fahrtkosten zur Reha .

Lohnfortzahlung während der AHB

Während einer AHB besteht die Möglichkeit der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer:innen. Dies bedeutet, dass Sie auch während Ihrer rehabilitativen Maßnahme weiterhin einen Teil Ihres Gehalts erhalten können. Erfahren Sie, wie die Lohnfortzahlung während der AHB funktioniert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Schritte Sie unternehmen sollten, um finanzielle Sicherheit während Ihrer Genesung zu gewährleisten: Reha: Was müssen Berufstätige beachten?

Fazit

Nach einem Krankenhausaufenthalt besteht häufig Anspruch auf eine Anschlussrehabilitation (AHB). Diese Maßnahme ist bei bestimmten Erkrankungen vorgesehen und soll dazu beitragen, die Gesundheit zu stabilisieren oder wiederherzustellen sowie die Wiedereingliederung in Alltag und Beruf zu unterstützen. Die Empfehlung für eine AHB erfolgt in der Regel durch die behandelnden Ärzt:innen im Krankenhaus. Die Antragstellung übernimmt der Sozialdienst der Klinik. Der zuständige Kostenträger entscheidet innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang über die Bewilligung. Besonders bei planbaren Eingriffen ist es wichtig, das Thema AHB frühzeitig im Krankenhaus zu thematisieren. So kann rechtzeitig ein Platz in einer geeigneten Rehaklinik oder ambulanten Einrichtung organisiert und eine nahtlose Weiterbehandlung nach dem Klinikaufenthalt sichergestellt werden.

Häufige Fragen zur Anschlussrehabilitation

Was sind Vorteile der AHB?

Die Anschlussrehabilitation bietet mehrere Vorteile: Sie ermöglicht eine nahtlose Fortführung der Krankenhausbehandlung in der Reha, wodurch der Genesungsprozess nicht unterbrochen wird. Die Beantragung übernimmt das Krankenhaus, in der Regel der Sozialdienst – das entlastet Patient:innen von bürokratischem Aufwand. Zudem beginnt die AHB zeitnah nach der Entlassung, meist innerhalb von 14 Tagen. Im Vergleich dazu sind bei regulären medizinischen Rehas, die selbst beantragt werden müssen, deutlich längere Wartezeiten von mehreren Monaten keine Seltenheit.

Ist eine AHB wie eine reguläre Reha?

Nicht ganz – die Anschlussrehabilitation (AHB) ist eine besondere Form der medizinischen Rehabilitation. Sie startet unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt, etwa nach einer Operation, einer Krebsbehandlung oder einem akuten Ereignis wie einem Herzinfarkt. Eine reguläre Reha hingegen kann auch unabhängig vom Krankenhaus beantragt werden, z.  B. bei chronischen Erkrankungen oder zur Vorsorge.

Ablauf und therapeutische Angebote ähneln sich zwar häufig, der Unterschied liegt jedoch in medizinischer Ausrichtung, Zeitpunkt und Dringlichkeit: Die AHB ist zeitkritisch und dient der schnellen Stabilisierung, während reguläre Rehas oft langfristiger geplant werden.

Kann die AHB auch ambulant durchgeführt werden?

Ja – eine Anschlussrehabilitation (AHB) kann ambulant oder stationär erfolgen. Welche Form gewählt wird, hängt vom Gesundheitszustand, der Wohnortnähe zu einer geeigneten Einrichtung sowie den Versorgungsmöglichkeiten ab. Seltener kommt auch die mobile Reha zum Einsatz, bei der therapeutische Maßnahmen direkt im häuslichen Umfeld erfolgen. Sie wird insbesondere in der Geriatrie und Neurologie angeboten, ist in Deutschland jedoch noch wenig verbreitet.

Die passende Durchführungsform wird von den behandelnden Ärzt:innen im Krankenhaus gemeinsam mit dem Sozialdienst und den Patient:innen festgelegt und im AHB-Antrag dokumentiert.

Kann ich mir die Rehaklinik selbst aussuchen?

Ja, Patient:innen haben ein gesetzlich verankertes Wunsch- und Wahlrecht. Die gewünschte Klinik muss jedoch für die anstehende AHB geeignet und verfügbar sein. Es empfiehlt sich, den Wunsch frühzeitig dem Sozialdienst im Krankenhaus mitzuteilen.

Wie lange dauert eine AHB?

Die Anschlussrehabilitation wird von den Kostenträgern in der Regel zunächst für drei Wochen angesetzt. Eine Ausnahme bildet die neurologische AHB, bei der üblicherweise vier Wochen vorgesehen sind.

Die Dauer in Wochen ist bei ambulanter und stationärer AHB gleich, allerdings unterscheidet sich die Anzahl der Behandlungstage:
In der stationären AHB findet an Wochenenden in der Regel keine Therapie statt – dennoch zählen diese Tage zur Gesamtdauer. Bei einer orthopädischen AHB sind z. B. 23 Tage üblich. In der ambulanten AHB werden dagegen meist nur werktägliche Behandlungstage gezählt, etwa 16 Tage bei vergleichbarer orthopädischer Indikation.

Verlängerungen der AHB sind möglich, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht. In solchen Fällen empfehlen die Ärzt:innen der Rehaklinik eine Verlängerung und beantragen diese beim zuständigen Kostenträger. Eine automatische Verlängerung erfolgt nicht – sie muss individuell geprüft und genehmigt werden.

Verkürzungen können erfolgen, wenn die Rehabilitationsziele vorzeitig erreicht sind oder persönliche Gründe (z. B. berufliche Verpflichtungen) vorliegen. Die Entscheidung trifft die Reha-Ärztin bzw. der Reha-Arzt. Ein Abbruch der AHB sollte stets mit dem Kostenträger abgestimmt werden, da der Anspruch auf Übergangsgeld mit dem Abbruch endet. Zudem übernimmt die Rentenversicherung keine Kosten für eine stufenweise Wiedereingliederung, wenn die Reha vorzeitig beendet wurde.

Quellen