Der vom Bundeskabinett beschlossene GeDIG-Entwurf sieht vor, zugelassene Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung und bestimmte Nachsorgeeinrichtungen ab 2029 verpflichtend an die digitale Infrastruktur des Gesundheitswesens anzubinden. Elektronische Patientenakte, digitale Verordnungen und sichere Kommunikationswege sollen dadurch stärker für die Rehabilitation geöffnet werden. Das Gesetzgebungsverfahren ist allerdings noch nicht abgeschlossen.
Das Bundeskabinett hat am 15. Juli 2026 den Entwurf für ein „Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen“, kurz GeDIG, beschlossen. Das Gesetzespaket soll die elektronische Patientenakte weiterentwickeln, den sicheren Austausch von Gesundheitsdaten stärken und digitale Versorgungsprozesse ausbauen.
Für die medizinische Rehabilitation enthält der Entwurf eine wichtige Neuerung: Bestimmte Einrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung sollen sich ab dem 1. Januar 2029 verpflichtend an die Telematikinfrastruktur anbinden.
Die Telematikinfrastruktur, kurz TI, ist das geschützte digitale Netzwerk des deutschen Gesundheitswesens. Über sie können medizinische Dokumente, Verordnungen und Nachrichten sicher zwischen den beteiligten Einrichtungen ausgetauscht werden.
Nach dem geplanten neuen § 32a SGB VI soll die Anschlusspflicht für zugelassene Rehabilitationseinrichtungen nach § 15 Absatz 2 SGB VI sowie für Rehabilitationseinrichtungen gelten, die Nachsorgeleistungen nach § 17 SGB VI erbringen.
Damit ist nicht pauschal jede Rehaklinik oder jeder Nachsorgeanbieter gemeint. Entscheidend sind die gesetzliche Grundlage der Leistung und der Zulassungsstatus der jeweiligen Einrichtung. Eine freiwillige Anbindung vor 2029 bleibt möglich.
Schon heute können Reha- und Vorsorgeeinrichtungen verschiedene Anwendungen der Telematikinfrastruktur freiwillig nutzen. Dazu gehören die elektronische Patientenakte, der sichere Kommunikationsdienst KIM und das Versichertenstammdatenmanagement. Einen Überblick bietet die Meldung zur elektronischen Patientenakte in Reha und Vorsorge.
Mit dem GeDIG soll die Rehabilitation stärker in diese digitalen Strukturen eingebunden werden:
Das Fax soll bei der Übermittlung medizinischer und pflegerischer Daten weiter zurückgedrängt werden. Nach dem aktuellen Entwurf wäre eine Übermittlung per Fax ein Jahr nach der Verkündung des Gesetzes nicht mehr zulässig, wenn Absender und Empfänger über ein geeignetes sicheres Übermittlungsverfahren verfügen.
Der Gesetzentwurf schafft damit zunächst den rechtlichen Rahmen. Er bedeutet nicht, dass künftig automatisch jede Therapiedokumentation vollständig in der elektronischen Patientenakte erscheint. Welche Daten tatsächlich eingestellt und ausgetauscht werden, hängt auch von technischen Vorgaben, Zugriffsrechten und den Abläufen in den Einrichtungen ab.
Der geplante Pflichttermin liegt noch mehr als zwei Jahre entfernt. Dennoch müssen sich betroffene Einrichtungen rechtzeitig auf die technischen und organisatorischen Anforderungen vorbereiten. Dazu gehören insbesondere:
Ein Erfahrungsbericht zur Telematikinfrastruktur in der Rehabilitation zeigt: Die technische Anbindung kann gelingen, ohne dass die verfügbaren Anwendungen im Klinikalltag bereits umfassend genutzt werden.
Ob digitale Angebote tatsächlich einen Nutzen entfalten, entscheidet sich deshalb in den konkreten Abläufen. Der vom REHAPORTAL entwickelte Digital-Check für Rehakliniken betrachtet digitale Angebote entlang des Reha-Prozesses: von der Vorbereitung über Therapie und Organisation bis zur Nachsorge.
Das Potenzial der geplanten Regelungen liegt vor allem an den Übergängen zwischen ärztlicher Versorgung, Rehabilitation und Nachsorge. Befunde, Medikationsinformationen und Entlassungsunterlagen könnten schneller und sicherer ausgetauscht werden. Informationen aus der Rehabilitation könnten dadurch leichter für die anschließende Behandlung zur Verfügung stehen.
Ob dies tatsächlich gelingt, hängt jedoch von funktionierenden Schnittstellen und abgestimmten Prozessen zwischen den beteiligten Einrichtungen und Kostenträgern ab.
Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) begrüßt die geplante Weiterentwicklung grundsätzlich. In seiner Stellungnahme zum GeDIG vom 18. Mai 2026 weist der Verband jedoch darauf hin, dass ambulante Rehabilitationseinrichtungen nach § 111c SGB V bei den vorgesehenen Zugriffsrechten auf elektronische Verordnungen nicht ausdrücklich genannt werden, und fordert eine entsprechende Ergänzung.
Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation sieht weiteren Klärungsbedarf. Nach ihrer Stellungnahme zum GeDIG orientiert sich die Telematikinfrastruktur weiterhin stark an den Strukturen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Andere Sozialleistungsbereiche und die besonderen Anforderungen der Rehabilitation müssten bei der weiteren Ausgestaltung stärker berücksichtigt werden.
Das GeDIG ist noch kein geltendes Recht. Nach dem Kabinettsbeschluss wird der Entwurf zunächst dem Bundesrat zugeleitet. Die zentrale Beratung und mögliche Überarbeitung erfolgen anschließend im Bundestag und in seinen Ausschüssen. Nach dem Bundestagsbeschluss wird der Bundesrat erneut beteiligt; danach folgen die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Ein verbindlicher Zeitplan liegt derzeit nicht vor. Ein Abschluss des parlamentarischen Verfahrens Ende 2026 oder Anfang 2027 erscheint möglich, ist aber nicht gesichert. Bei einem Abschluss in diesem Zeitraum blieben den betroffenen Einrichtungen voraussichtlich rund zwei Jahre für die Umsetzung.
Nach der aktuellen Entwurfsfassung sollen weite Teile des Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Davon zu unterscheiden ist der Pflichttermin für die Rehabilitation: Die verbindliche TI-Anbindung der betroffenen Reha- und Nachsorgeeinrichtungen ist erst zum 1. Januar 2029 vorgesehen.