Zum 1. Januar 2026 soll das neue Vergütungssystem der Deutschen Rentenversicherung (DRV) in Kraft treten. Es soll die Finanzierung stationärer Rehabilitationsleistungen auf eine einheitlichere, transparente und diskriminierungsfreie Grundlage stellen. Ein Auftrag, den der Gesetzgeber der DRV bis Ende 2025 erteilt hat. Doch viele Rehabilitationseinrichtungen wissen bislang nicht, welchen Vergütungssatz sie im kommenden Jahr erhalten werden.
Grundlage des neuen Systems ist eine zweistufige Kalkulation: Sie setzt sich aus einem bundeseinheitlich ermittelten Basissatz und einer einrichtungsspezifischen Komponente (ESK) zusammen, die individuelle Kostenstrukturen und Besonderheiten der Kliniken abbilden soll. Beide Werte ergeben gemeinsam den künftig geltenden Vergütungssatz. Die Einrichtungen mussten bis Ende Mai 2025 ihre einrichtungsspezifischen Kosten melden, auf deren Basis die DRV nun Angebote unterbreitet. Nach aktuellem Stand berichten viele Träger jedoch, dass eingereichte Kosten nicht oder nur teilweise berücksichtigt werden. Da keine Konvergenz- oder Übergangsphase vorgesehen ist, könnten Kliniken von einem Tag auf den anderen mit neuen, teils deutlich veränderten Vergütungssätzen konfrontiert sein – ohne dass sich ihre Leistungen verändert hätten.
Diese Unsicherheit betrifft nahezu alle Bereiche der Rehabilitation. Einrichtungen sehen sich einem hohen wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt, wenn zum Jahreswechsel noch keine neuen Verträge vorliegen oder die angebotenen Sätze unterhalb der bisherigen Vergütung liegen.
Nach Angaben des Bundesverbands Deutscher Privatkliniken (BDPK) basiert das neue System nicht auf einer vollständigen Kalkulation, sondern auf einer Verdichtung bestehender Vertragspreise mit einer ergänzenden Einrichtungsspezifischen Komponente (ESK). Diese Vorgehensweise wird von mehreren Verbänden als fehleranfällig bewertet, da sie die tatsächlichen Kostenstrukturen der Einrichtungen nur unzureichend abbildet.
Kontrovers diskutiert wird zudem die sogenannte Tarifkomponente. Sie sieht vor, dass nur tarifgebundene Einrichtungen – oder solche, die einen Tarifvertrag vollständig übernehmen – eine entsprechende finanzielle Berücksichtigung erhalten. Kritiker sehen darin eine Ungleichbehandlung gegenüber nicht tarifgebundenen Einrichtungen. Der BDPK fordert deshalb, die gesetzliche Grundlage analog zum Krankenhausbereich (§ 111 Abs. 5 SGB V) anzupassen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Der BDPK und andere Verbände sprechen sich für eine befristete Übergangsregelung aus. Diese könnte vorsehen, dass zunächst die bisherigen Vertragspreise zuzüglich der jährlichen Anpassung weitergelten, bis neue Vereinbarungen abgeschlossen sind. Ob die DRV Bund diesem Vorschlag folgt, soll Anfang November entschieden werden.
Für die Reha-Einrichtungen bedeutet das neue Vergütungssystem derzeit vor allem Ungewissheit. Viele Häuser wissen noch nicht, welche Faktoren in die Berechnung ihres zukünftigen Vergütungssatzes tatsächlich einfließen. Von Transparenz und Vergleichbarkeit – ursprünglich erklärte Ziele des neuen Modells – ist das Verfahren bislang noch weit entfernt. Langfristig könnte das System jedoch dazu beitragen, die Vergütungsstrukturen nachvollziehbarer zu gestalten, wenn die zugrunde liegenden Kalkulationen offengelegt und verständlich kommuniziert werden.