Bekleidungsregeln in der Wassertherapie: Gericht sieht Diskriminierung 10.08.2026

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Annabelle Neudam (Autor:in)
M. Sc. Health Care Management

Geschäftsführerin

DAS REHAPORTAL

Zuletzt aktualisiert: 10.08.2026 | Lesedauer: ca. 4 Min.

Eine nicht-binäre Person durfte in einer Rehaklinik nur mit bedeckter Brust an der Wassertherapie teilnehmen, während Männer kein Oberteil tragen mussten. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel sah darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Geschlechts. Die Entscheidung zeigt, welche rechtliche Bedeutung auch alltägliche Klinikregeln haben können.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat einer nicht-binären Person dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, zugesprochen. Die Person war von einer wassertherapeutischen Gruppenübung ausgeschlossen worden, nachdem sie sich geweigert hatte, ihre Brust mit einem T-Shirt oder anderer Kleidung zu bedecken.

Bei der ersten Wassertherapie hatte die Person lediglich eine Badehose getragen. Die übrigen Teilnehmenden wurden gefragt und erklärten sich zunächst mit der Teilnahme einverstanden. Nach späteren Gesprächen verlangte die Klinik eine Brustbedeckung. Als die Person erneut ohne Oberteil zur Wassertherapie erschien, durfte sie nicht teilnehmen. Männliche Patienten konnten die Wassertherapie weiterhin mit unbekleidetem Oberkörper besuchen.

Wie begründet das Gericht seine Entscheidung?

Die juristische Argumentation ist komplex. Vereinfacht lässt sich die Entscheidung des Amtsgerichts in fünf Punkten zusammenfassen:

  • Auffassung des Gerichts: Das AGG kann auch auf einen Behandlungsvertrag über eine stationäre medizinische Rehabilitation anwendbar sein. Das Gericht stufte den Vertrag trotz der sozialrechtlichen Bewilligung der Reha als sogenanntes massengeschäftsähnliches Schuldverhältnis ein.
  • Unterschiedliche Regel: Die nicht-binäre Person musste ihre Brust bedecken; männliche Teilnehmer mussten dies nicht. Darin sah das Gericht eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts.
  • Pauschaler Verweis auf andere Teilnehmende: Schamgefühl, Wohlbefinden und Therapieerfolg anderer Patient:innen können grundsätzlich berücksichtigt werden. Die Klinik hatte nach Ansicht des Gerichts nicht konkret genug beschrieben, wie viele Personen sich beschwert hatten, worin ihre Beschwerden bestanden und wie diese die Therapie beeinträchtigten. Unter anderem blieb unklar, wie viele Personen sich in welcher Form beschwert hatten.
  • Ausschluss von der Therapie: Die Wassertherapie war Teil des vorgesehenen Behandlungsplans. Die betroffene Person konnte der Situation daher nicht ohne Weiteres ausweichen. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Klinik nach einer geschlechtsneutralen Lösung suchen können, etwa einer einheitlichen Bedeckungsregel für alle Teilnehmenden.
  • Entschädigung: Der Anspruch besteht nach dem Grundurteil zunächst nur dem Grunde nach. Über die Höhe der Entschädigung muss gesondert entschieden werden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Einordnung: Was folgt aus dem Urteil – und was nicht?

Eine konkrete und nachvollziehbare Dokumentation der behaupteten Beschwerden hätte die prozessuale Ausgangslage der Klinik verbessert und die gerichtliche Abwägung beeinflussen können. Ob sie zu einem anderen Urteil geführt hätte, bleibt offen: Das Gericht beanstandete nicht nur den unkonkreten Vortrag, sondern auch die geschlechtsbezogene Bekleidungsregel selbst.

Aus der Entscheidung folgt keine allgemeine Dokumentationspflicht für vergleichbare Situationen. Sie verdeutlicht jedoch die Bedeutung bereits bestehender, eindeutig formulierter Regeln sowie einer transparenten und respektvollen Kommunikation mit Patient:innen. Werden Interessen anderer Teilnehmender zur Begründung einer Ungleichbehandlung herangezogen, genügt ein allgemeiner Hinweis auf Irritation, Unmut oder Schamgefühl nach dieser Entscheidung nicht.

Fachbeitrag sieht offene Rechtsfragen

Der Jurist Dr. Jonas Jacob, der den Fachbeitrag zur Rechtsprechung im „Diskussionsforum  Rehabilitations- und Teilhaberecht“ verfasst hat, hält das Ergebnis des Urteils für vertretbar, kritisiert jedoch Teile der Begründung. Seiner Ansicht nach hätte das Gericht die Persönlichkeits- und Schaminteressen anderer Teilnehmender stärker berücksichtigen müssen. Auch die grundsätzliche Frage, in welchem Umfang das AGG für stationäre Rehabehandlungen gilt, sei noch nicht abschließend geklärt.