Eine nicht-binäre Person durfte in einer Rehaklinik nur mit bedeckter Brust an der Wassertherapie teilnehmen, während Männer kein Oberteil tragen mussten. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel sah darin eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen des Geschlechts. Die Entscheidung zeigt, welche rechtliche Bedeutung auch alltägliche Klinikregeln haben können.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat einer nicht-binären Person dem Grunde nach einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, zugesprochen. Die Person war von einer wassertherapeutischen Gruppenübung ausgeschlossen worden, nachdem sie sich geweigert hatte, ihre Brust mit einem T-Shirt oder anderer Kleidung zu bedecken.
Bei der ersten Wassertherapie hatte die Person lediglich eine Badehose getragen. Die übrigen Teilnehmenden wurden gefragt und erklärten sich zunächst mit der Teilnahme einverstanden. Nach späteren Gesprächen verlangte die Klinik eine Brustbedeckung. Als die Person erneut ohne Oberteil zur Wassertherapie erschien, durfte sie nicht teilnehmen. Männliche Patienten konnten die Wassertherapie weiterhin mit unbekleidetem Oberkörper besuchen.
Die juristische Argumentation ist komplex. Vereinfacht lässt sich die Entscheidung des Amtsgerichts in fünf Punkten zusammenfassen:
Eine konkrete und nachvollziehbare Dokumentation der behaupteten Beschwerden hätte die prozessuale Ausgangslage der Klinik verbessert und die gerichtliche Abwägung beeinflussen können. Ob sie zu einem anderen Urteil geführt hätte, bleibt offen: Das Gericht beanstandete nicht nur den unkonkreten Vortrag, sondern auch die geschlechtsbezogene Bekleidungsregel selbst.
Aus der Entscheidung folgt keine allgemeine Dokumentationspflicht für vergleichbare Situationen. Sie verdeutlicht jedoch die Bedeutung bereits bestehender, eindeutig formulierter Regeln sowie einer transparenten und respektvollen Kommunikation mit Patient:innen. Werden Interessen anderer Teilnehmender zur Begründung einer Ungleichbehandlung herangezogen, genügt ein allgemeiner Hinweis auf Irritation, Unmut oder Schamgefühl nach dieser Entscheidung nicht.
Der Jurist Dr. Jonas Jacob, der den Fachbeitrag zur Rechtsprechung im „Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht“ verfasst hat, hält das Ergebnis des Urteils für vertretbar, kritisiert jedoch Teile der Begründung. Seiner Ansicht nach hätte das Gericht die Persönlichkeits- und Schaminteressen anderer Teilnehmender stärker berücksichtigen müssen. Auch die grundsätzliche Frage, in welchem Umfang das AGG für stationäre Rehabehandlungen gilt, sei noch nicht abschließend geklärt.