Barrierefreie Rehabilitation: BGH-Entscheidung lenkt Blick auf bestehende Versorgungslücken 22.05.2026

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Friederike Preuß (Autor:in)
B.A. Management in Health Tourism

Geschäftsbereich Kundenbetreuung und Marketing
DAS REHAPORTAL

Zuletzt aktualisiert: 22.05.2026 | Lesedauer: ca. 3 Min.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Eine blinde Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik verweigert wurde, hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Karlsruher Richter bestätigten damit die Entscheidungen der Vorinstanzen und machten zugleich deutlich, dass das AGG private Rehakliniken derzeit nicht zu besonderen Anpassungs- oder Teilhabeleistungen verpflichtet.

Im konkreten Fall war eine 72-jährige Frau nach einer Knieoperation zur Rehabilitation in eine nordhessische Klinik gebracht worden. Dort wurde sie nach eigenen Angaben mit dem Hinweis abgewiesen, man könne sie aufgrund ihrer Blindheit nicht aufnehmen. Die Klägerin sah darin eine Diskriminierung wegen ihrer Behinderung. Der BGH stellte jedoch fest, dass Reha-Behandlungsverträge nicht ohne Weiteres als sogenannte „Massengeschäfte“ im Sinne des AGG einzustufen seien. Zudem begründe das Gesetz keinen zivilrechtlichen Anspruch auf besondere Unterstützungsleistungen gegenüber privaten Einrichtungen.

Das Urteil macht eine bestehende Schutzlücke deutlich: Menschen mit Behinderungen können sich im Gesundheitswesen bislang nur eingeschränkt auf das AGG berufen. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie relevant Fragen der Barrierefreiheit und Teilhabe auch für Rehakliniken werden könnten, falls der Gesetzgeber künftig strengere Vorgaben für private Gesundheitsanbieter schafft. Bereits seit Jahren wird kritisiert, dass das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vor allem öffentliche Stellen verpflichtet, private Anbieter jedoch nur begrenzt einbezieht.

Barrierefreie Rehaklinik mit Rollstuhlrampe und Hinweisen zu Teilhabeangeboten

Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang § 4 BGG. Dort wird Barrierefreiheit als die Möglichkeit beschrieben, Einrichtungen „auffindbar, zugänglich und nutzbar“ zu machen, grundsätzlich ohne besondere Erschwernis und fremde Hilfe. Im REHAPORTAL können Rehakliniken bereits heute angeben, welche Vorkehrungen sie für bestimmte Patientengruppen getroffen haben. Nutzerinnen und Nutzer können gezielt nach Kliniken filtern, die beispielsweise einen barrierefreien Zugang nach BGG § 4 bieten oder für bestimmte Einschränkungen geeignet sind.

Dazu zählen unter anderem Einrichtungen, die Rehabilitationsmaßnahmen anbieten für:

  • Erblindete oder sehbehinderte Menschen
  • Gehörlose Patient:innen
  • Menschen mit Hörschädigungen
  • Rollstuhlfahrer:innen
  • Patient:innen mit Orientierungsstörungen

Aktuell geben 48 Mitgliedskliniken im REHAPORTAL an, dass eine Rehabilitation in ihrer Einrichtung auch für Erblindete geeignet ist. Damit schaffen diese Häuser bereits heute Transparenz für Betroffene und Zuweiser und positionieren sich zugleich im Hinblick auf mögliche zukünftige gesetzliche Anforderungen.

Sollte der Gesetzgeber die bestehenden Regelungen anpassen und private Rehakliniken künftig stärker zur Barrierefreiheit und zu angemessenen Vorkehrungen verpflichten, könnte dies erhebliche Auswirkungen auf die Branche haben. Kliniken müssten dann nicht nur bauliche Barrieren abbauen, sondern auch organisatorische und kommunikative Voraussetzungen schaffen – etwa durch geschultes Personal, Orientierungshilfen, barrierefreie Informationsangebote oder Assistenzmöglichkeiten für Menschen mit Sinnes- und Mobilitätseinschränkungen.

Der aktuelle Fall zeigt damit nicht nur die Grenzen des heutigen Diskriminierungsschutzes, sondern auch die wachsende Bedeutung barrierefreier Rehabilitation in Deutschland.